AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss

Die Werbefunk Saar GmbH (nachfolgend Werbefunk Saar genannt) hat die ARD MEDIA GmbH (nachfolgend ARD MEDIA genannt) beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit Aufträge für Werbung (inkl. Sponsoring) in den Hörfunkprogrammen des Saarländischen Rundfunks (SR 1 , SR 3, UNSERDING), im SR Fernsehen, im Ersten, der Euro-Radio Saar GmbH und anderer Vertragspartner anzunehmen und für Rechnung der Werbefunk Saar auszuführen. Werbefunk Saar behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen. Werbefunk Saar und ARD MEDIA verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der von ihr bestätigten Aufträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

Die Werbeeinschaltungen müssen dem Rundfunkstaatsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung, den jeweils geltenden Rechtsgrundlagen (insbesondere dem saarländischen Landesrundfunkgesetz) sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können, auch bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung, gegenüber der Werbefunk Saar oder der ARD MEDIA nicht geltend gemacht werden.

3. Einheitlicher Auftrag

Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.

4. Einschaltung von Werbeagenturen

Aufträge erteilt eine Werbeagentur auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist. Die Werbeagentur muss vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung nachweislich ermächtigt sein. Wenn die eingeschaltete Werbeagentur einwilligt, kann mit Zustimmung der Werbefunk Saar während der Abwicklung des Auftrags eine andere Werbeagentur an ihre Stelle treten.

5. Schriftform

Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrages bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

6. Ablehnungsvorbehalt

Werbefunk Saar und ARD MEDIA behalten sich vor, nach einheitlichen Grundsätzen einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behalten sich Werbefunk Saar GmbH und ARD MEDIA vor, Werbesendungen wegen ihrer Herkunft, des Inhalts, der technischen Form oder häufiger Wiederholungen zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

7. Preise, Rabatte, Abrechnung

Werbefunk Saar und ARD MEDIA berechnen und gewähren die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Mengenrabatte, Agenturvergütungen und Skonti. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend des tatsächlich abgenommenen Brutto-Auftragswertes abgerechnet. Sonderwerbeformen werden im Gesamtumsatz für die Rabattierung nicht berücksichtigt. ARD MEDIA und Werbefunk Saar behalten sich vor, Aufschläge für Eckplatzierungen zu berechnen. Diese werden im Vorfeld schriftlich und eindeutig kommuniziert. Eine Rabattzusammenfassung erfolgt nur, wenn Werbungtreibende nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind (Organgesellschaft). Sämtliche vereinbarten Konditionen (inkl. Preisnachlässe, Rabatte, Skonti etc.) gelten unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber. Soweit keine andere Währung ausdrücklich genannt ist, verstehen sich alle Preise netto in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.

8. Verbundwerbung

Verbundwerbung ist möglich und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

9. Vertragsjahr

Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

10. Verantwortung für Inhalte

Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Manuskripte, Bild- und Tonträger sowie für die Freiheit von Rechten, die ihrer Verwertung für Werbesendungen im Hörfunk entgegenstehen könnten und stellt Werbefunk Saar und ARD MEDIA von Ansprüchen Dritter frei.

11. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber garantiert, dass an Werbefunk Saar für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild – und Tonträger bzw. Audiodateien, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk bzw. im Fernsehen, in Online-Medien (z.B. Internet) sowie über sonstige Verbreitungswege erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten und – bänder) verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den Sendern/Vermarktern durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
Der Auftraggeber überträgt an Werbefunk Saar das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender/Vermarkter bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks bzw. des Fernsehens.
Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks bzw. des Fernsehens, im Bereich Audio oder über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast, Streaming).
Der Auftraggeber gestattet Werbefunk Saar die überlassenen Unterlagen nach ihrer Ausstrahlung zu Lehrzwecken, zur Information, zur Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung der Werbefunk Saar erfolgt.

12. Einreichung der Sendeunterlagen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der Werbefunk Saar spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder gesondert vereinbarten Annahmetermin einzureichen. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder sind diese nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. Werbefunk Saar GmbH zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bei Verlust oder Beschädigung der an Werbefunk Saar übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der Werbefunk Saar auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie.
12a) Hörfunk
Der Auftraggeber ist verpflichtet der Werbefunk Saar die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbes. Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet wurden. Für fernmündlich oder fernschriftlich entgegengenommene Änderungen trägt der Auftraggeber das Risiko von Übermittlungsfehlern.
12b) Fernsehen
Falls in den Sendeunterlagen Eigen- und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zum Sendetermin die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile-Upload zum Audiofingerprint-Monitoring für die GEMA-Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMA-freie und lizenzfreie Musik. (Weiterführende Informationen finden Sie hier.)

13. Einhaltung der Sendezeiten

Vereinbarte Sendetage werden nach Möglichkeit eingehalten; jedoch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht übernommen werden. Nach Möglichkeit werden Konkurrenzausschlüsse beachtet; eine Verbindlichkeit ist damit nicht gegeben.

14. Verschiebung der Werbeausstrahlung

Wenn eine Werbesendung aus Programmgründen oder infolge technischer Störungen ausfällt, wird Werbefunk Saar für die ausgefallene Werbung nach Möglichkeit Ersatztermine anbieten. Die angebotenen Termine bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung der Werbung am vereinbarten Sendetag handelt. Fällt eine Werbesendung aus Programmgründen oder infolge technischer Störungen aus und steht ein Ersatztermin nicht zur Verfügung, so wird Werbefunk Saar dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift erteilen. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.

15. Verschiebung wegen Personenidentität

Werbefunk Saar behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots in eine andere Sendung/ auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn der/die im Werbespot Mitwirkende die Sendung moderiert, innerhalb der der Werbespot zur Ausstrahlung vorgesehen ist. In der Hörfunkwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. Werbefunk Saar wird den Auftraggeber über die Verlegung informieren. Wird über die Verlegung kein Einvernehmen erzielt, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegenüber Werbefunk Saar geltend gemacht werden können.

16. Bezugnahme in anderen Werbemitteln

Werbeeinschaltungen dürfen nur ausgestrahlt werden, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können. Formulierungen und Gestaltungen, die die Werbeeinschaltungen mit dem Saarländischen Rundfunk bzw. Euro-Radio Saar GmbH und anderen Vertragspartnern zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet.

17. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers

Im Falle höherer Gewalt können geschlossene Verträge ganz oder zum Teil von jedem Vertragsteilnehmer mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Zur höheren Gewalt gehören insbes. Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die Werbefunk Saar nicht zu vertreten haben. In anderen Fällen ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Werbefunk Saar kann die Annahme der Kündigung verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich festgelegten Sendetermine unmöglich ist.

18. Rückzahlungsansprüche

Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat Werbefunk Saar dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.

19. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt Werbefunk Saar und jeden anderen, der den Vertrag ausführt oder dabei mitwirkt, sowie den Saarländischen Rundfunk und Euro-Radio Saar GmbH von allen Ansprüchen frei, die der Verwertung von Werbesendungen im Hörfunk entgegenstehen und geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

20. Preisänderung

Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der Werbefunk Saar unverzüglich – spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung – erklären.

 21. Gewährleistungsrechte / Haftung der AS&S bzw. der Werbefunk Saar

Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der ARD MEDIA oder der Werbefunk Saar beschränken sich für den Fall, dass die ARD MEDIA/Werbefunk Saar dies nicht zu vertreten haben, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10% der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurden oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber ARD MEDIA/Werbefunk Saar, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) ARD MEDIA /Werbefunk Saar einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben;
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ARD MEDIA /Werbefunk Saar, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ARD MEDIA/Werbefunk Saar beruht;
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch ARD MEDIA /Werbefunk Saar, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
d) nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ARD MEDIA / Werbefunk Saar jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet wäre.

22. Vertraulichkeit

Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheimzuhalten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Werbefunk Saar und ARD MEDIA sind jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

23. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Wird der Auftrag von ARD MEDIA bestätigt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt/Main. In allen anderen Fällen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Saarbrücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

Stand Januar 2022

Auftragsabwicklung

AUFTRAGSANNAHME
Aufträge werden von der Werbefunk Saar GmbH und von der ARD MEDIA GmbH angenommen. Die Auftragsannahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den in den AGBs beschriebenen Inhalten für Werbung in den Hörfunkprogrammen des Saarländischen Rundfunks und der Euro- Radio Saar GmbH, SR 1, SR 3 Saarlandwelle, Radio Salü und Classic Rock Radio.
BERECHNUNG
Die Einschaltungen werden nur mit den tatsächlichen Zeiteinheiten abgerechnet. Die Mindestspotlänge beträgt 10 Sekunden. Einschaltungen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 Sekunden sowie evtl. Sonderformate bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
RABATTE
Es gilt die Preisliste unter Berücksichtigung etwaiger Rabatte. Eine Rabattzusammenfassung bei Aufträgen verschiedener Unternehmen erfolgt nur, wenn Werbefunk Saar GmbH
a) eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die steuerliche Organschaft vorliegt oder
b) eine aktuelle Bescheinigung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers darüber vorliegt, dass zwischen den in Betracht kommenden Unternehmen eine Beziehung im Sinne des § 290 Abs. 1, Abs. 2 HGB besteht bzw. sie einen Gleichordnungskonzern bilden. Dabei ist die Rechtsform sowie der Sitz (In- und Ausland) der beteiligten Unternehmen ohne Bedeutung.
Änderungen in der Organschaft im Vertragsjahr werden bei der Rabattierung berücksichtigt.
AGENTURVERGÜTUNG
Werden der Werbefunk Saar GmbH oder der ARD MEDIA Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen dem Auftragnehmer nachweisen können – soweit branchenüblich – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Nettorechnungsbeträge (Bruttoeinschaltpreis ohne Umsatzsteuer abzüglich etwaig gewährter Rabatte).
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a.  Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Vertragspartner werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Berechnung mit Rechnungsdatum nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats gelten die Zahlungsziele analog.
b.  Erstmalige Vertragspartner zahlen vor Beginn der ersten Ausstrahlung. Der Zahlungseingang muss bis spätestens 3 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung erfolgen. In der Regel werden die Buchungen im Monat vor der Ausstrahlung berechnet. Die Rechnungen sind bei Wahrung der genannten Vorauskasse spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug fällig; bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
Wurde die Rechnung von der ARD MEDIA erstellt, gilt als Tag der Zahlung für a. bzw. b. bei Übersendung von Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs bei der ARD MEDIA, bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der ARD MEDIA gutgeschrieben wird. Wurde die Rechnung von der Werbefunk Saar GmbH erstellt, gilt als Tag der Zahlung bei Übersendung von Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs bei Werbefunk Saar, bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Werbefunk Saar gutgeschrieben wird.
Wurde die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so sind die ARD MEDIA und die Werbefunk Saar berechtigt, die Ausführung des Auftrags bis zum Zahlungseingang zu unterlassen oder vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber der Werbefunk Saar GmbH für den entstandenen Schaden.
SENDEUNTERLAGEN

Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Manuskripte und Spots) werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie müssen mindestens 5 Arbeitstage vor der Sendung der Werbefunk Saar GmbH vorliegen. Anlieferung als mp3 oder wav über E-Mail an technik@werbefunk-saar.de ist möglich.

 

Stand Januar 2022